Allgemeine
Geschäftsbedingungen

AGB

Stand Januar 2023

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Sturmform GmbH) und natürlichen
und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie
gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle
Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.sturmform.at) und wurden
diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen
nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat
der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt –
uns darzulegen. In diesem Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt
der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt
wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt
eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und
Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden
gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt
wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir
gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010
vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der
Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung
des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei
einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach
Vertragsabschluss zu erbringen ist.

4. Zahlung

4.1. Nach Vereinbarung, ansonsten 14 Tage netto Kassa.
4.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
4.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für
uns nicht verbindlich.
4.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem
Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
4.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
4.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
4.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus
der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit
sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
4.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht
eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres
Unternehmens.
4.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,
Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5. Bonitätsprüfung

5.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich
zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer
Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden
dürfen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle
baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat,
die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.
6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt
werden.
6.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick
auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere
Leistung nicht mangelhaft.
6.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im
Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen
musste.

7. Leistungsausführung

7.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen
erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
7.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige
Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
7.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
7.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines
kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung
Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen
Mehraufwand angemessen.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare
und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,
während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht
des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
8.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur
verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
8.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf
Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der
Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs)
unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

9. Gefahrtragung

9.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER
GILT § 7B KSCHG.
9.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN
KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER
BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
9.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND
VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER
SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIESSEN. DER KUNDE
GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART.

10. Annahmeverzug

10.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt,
welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien
anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
10.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von ##
zusteht.
10.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu
stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
10.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 100 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur
Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden
unabhängig.
10.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die von uns gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.
11.2. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in
seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine
Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle
Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und
Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
11.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden
dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des
Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben.
11.4. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der
Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
11.5. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
11.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten
trägt der Kunde.
11.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
11.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen
Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

12. Schutzrechte Dritter

12.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich
solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche
ist offenkundig.
12.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
12.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

13. Unser geistiges Eigentum

13.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt
oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
13.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung
einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung.
13.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14. Gewährleistung

14.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die
Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden
ein Jahr ab Übergabe.
14.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche
Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.
14.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm
mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
14.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis
dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
14.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.
14.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet,
uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
14.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
14.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne
schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur
Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
14.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat
oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens ## Tage nach Übergabe an uns
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab
Entdecken angezeigt werden.
14.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes,
durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.
14.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
14.12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
14.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes,
durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.
14.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
14.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
14.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch
nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
14.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar
– vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
14.18. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze
der unternehmerische Kunde.
14.19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch
uns zu ermöglichen.
14.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden
wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind,
soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

15. Haftung

15.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
15.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
15.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn
dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
15.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen
zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
15.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen
Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
15.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung
durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern
dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung
übernommen haben.
15.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in
Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die
dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
15.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen
und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder
Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen
erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende
Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

16. Salvatorische Klausel

16.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Teile nicht berührt.
16.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam
– ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die
dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

17. Allgemeines

17.1. Es gilt österreichisches Recht.
17.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
17.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Gramatneusiedl, Betriebsstraße 7).
17.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen
zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für
unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen
Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
17.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder
andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.